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   OLG Düsseldorf, 11.05.2020 - I-3 Wx 135/19   

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https://dejure.org/2020,14355
OLG Düsseldorf, 11.05.2020 - I-3 Wx 135/19 (https://dejure.org/2020,14355)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2020 - I-3 Wx 135/19 (https://dejure.org/2020,14355)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Mai 2020 - I-3 Wx 135/19 (https://dejure.org/2020,14355)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1777
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.05.2020 - 3 Wx 135/19
    Entscheidend ist, ob für die vorverstorbene Tochter der Erblasserin Ersatzerben eingesetzt sind und ob die längstlebende Erblasserin an eine solche Ersatzerbeneinsetzung gebunden war (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH NJW 2002, 1126).

    Da sich aber die Ersatzerbfolge aus § 2069 BGB ergibt, ist die Anwendung des § 2270 Abs. 2 BGB nicht möglich, wie der Bundesgerichtshof (NJW 2002, 1126, 1127) im Anschluss an das Bayrische Oberste Landesgericht (FGPrax 2001, 248) dargelegt hat.

  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.05.2020 - 3 Wx 135/19
    Bei der Ausübung dieses Ermessens sind im Erbscheinsverfahren sämtliche in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls ohne Anwendung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses heranzuziehen (BGH, NJW-RR 2016, 200 ff).
  • OLG Koblenz, 10.04.2012 - 5 W 166/12

    Anforderungen an die Anordnung der Ausgleichung gemäß § 2050 Abs. 3 BGB

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.05.2020 - 3 Wx 135/19
    Dem schließt der Senat sich an (ebenso OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 6297; OLG Köln, BeckRS 2019, 25740; OLG Hamm, NJW-RR 2019, 718 und BeckRS 2017, 140093; OLG Schleswig, NJW-RR 2013, 1164, 1165; OLG München, NJW-RR 2012, 9, 10 und BeckRS 2010, 11135; a.A. OLG Celle, FamRZ 2013, 1164).
  • OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21

    Entsprechende Anwendung von § 2069 BGB auf Erbvertrag

    Bei der Auslegung des Erbvertrags kann grundsätzlich über § 2279 Abs. 1 BGB, wonach auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften des BGB entsprechende Anwendung finden, im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Interessenlagen auch auf die der Auslegungsregel des § 2270 BGB über die Wechselbezüglichkeit in einem gemeinschaftlichen Testament zugrundeliegenden Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. bereits Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.1960, Az. V ZR 65/59; Senat Beschluss vom 06.03.1997, Az. 20 W 574/95, jeweils zitiert nach beck-online; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 05.12.1994, Az. 3 W 167/94, Oberlandesgericht München, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 31 Wx 216/11, i.E. etwa auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020, Az. 3 Wx 135/19, jeweils zitiert nach juris; a.A. etwa Kanzleiter in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2279, Rn. 8; Nikolas Hölscher/Thomas Kornexl in Kroiß/Ann/Mayer, NK-BGB, Erbrecht, 6. Auflage 2022, § 2279, Rn. 17).
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